Vorstand des Veteranenclubs Berglen-Bretzenacker E.V.
1.Vorstand – Thomas Häußer – Schneidersbergstrs. 1/1 – 73663 Berglen – Tel. 0172/6327696
2.Vorstand – Yvonne Götz – Gerberstr. 27 – 71364 Winnenden – Tel. 0175/1533202
Kassiererin – Monika Stelzer – Weidenweg 6 – 71554 Weissach I.T. – Tel. 07191/58438
Schriftführer – Horst Franz – Kuckucksweg 6 – 73650 Winterbach – Tel. 07181/992476
Satzung des Veteranenclubs Berglen-Bretzenacker e.V.
- 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
(1) Der Verein führt den Namen “ Veteranenclub Berglen-Bretzenacker e.V., Oldtimer-und Brauchtumsverein „.
(2) Der Verein hat seinen Sitz in Berglen und ist im Vereinsregister beim AG Waiblingen eingetragen.
(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
- 2 Zweck, Ziele und Aufgaben des Vereins
(1) Zweck des Vereins ist die Pflege des landwirtschaftlichen, häuslichen und handwerklichen Brauchtums sowie die Erhaltung landwirtschaftlicher Maschinen und Geräte, ebenso die Erhaltung alter Handwerkskunst sowie die Restaurierung und Bewahrung alter Schlepper, Lastkraftwagen, Motorräder und Autos.
(2) Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Erforschung der Wirkungsweise und des Einsatzes von historischen landwirtschaftlichen Geräten und Arbeitsmethoden sowie das Erlernen und Bewahren alter Handwerkskunst und hauswirtschaftlicher Tätigkeit.
Die Ergebnisse sollen einer breiten Öffentlichkeit durch Ausstellungen, Vorführungen und der Teilnahme an Brauchtumsveranstaltungen zugänglich gemacht werden.
Damit soll das Interesse der Bevölkerung, insbesondere auch der Jugend, an landwirtschaftlichem, häuslichem und handwerklichem Brauchtum sowie an Technik- und Sozialgeschichte geweckt und gefördert werden.
Desweiteren soll eine sachgerechte Ausbildung der Vereinsmitglieder zur Restaurierung historischer Landtechnik und anderer historischer Fahrzeuge angeboten werden.
- 3 Gemeinnützigkeit, Mittel, Verwendung
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke “ der Abgabenordnung.
(2) Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(3) Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(4) Es darf keine Person durch Zuwendungen, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
- 4 Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Der Verein besteht aus aktiven Mitgliedern und Fördermitgliedern. Aktive Mitglieder sind die im Verein direkt mitarbeitenden Mitglieder. Fördermitglieder sind Mitglieder, die sich zwar nicht aktiv innerhalb des Vereins betätigen, jedoch die Ziele und den Zweck des Vereins in geeigneter Weise fördern und unterstützen.
(2) Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden.
(3) Die Aufnahme in den Verein ist beim Vorstand schriftlich zu beantragen. Bei beschränkt Geschäftsfähigen, insbesondere Minderjährigen, ist der Antrag auch vom gesetzlichen Vertreter zu unterzeichnen. Dieser verpflichtet sich damit gleichzeitig gesamtschuldnerisch zur Zahlung der Mitgliedsbeiträge, der Aufnahmegebühr und sonstiger Geldforderungen des Vereins.
(4) Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag nach freiem Ermessen. Er teilt dem Antragsteller die Aufnahme oder die Ablehnung seines Antrages schriftlich mit.
(5) Minderjährige werden Mitglied im Rahmen der Familienmitgliedschaft.
(6) Die Mitgliedschaft wird mit der Verpflichtung des Mitgliedes auf die Satzung und der Entrichtung des Aufnahmebeitrages wirksam. Sie ist in der nächsten Hauptversammlung bekannt zu geben.
- 5 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod, durch Austritt oder durch Ausschluß des Mitglieds sowie durch Verlust der Rechtsfähigkeit bei juristischen Personen.
(2) Der Austritt eines Mitglieds kann nur zum Jahresende unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand erfolgen. Bei beschränkt Geschäftsfähigen ist die Austrittserklärung auch von dem gesetzlichen Vertreter zu unterzeichnen.
(3) Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden, wenn es eine ehrenrührige Handlung begangen, sich die Mitgliedschaft erschlichen oder schuldhaft in gröblicher Weise gegen die Interessen und das Ansehen des Vereins sowie seiner Bestrebungen gehandelt hat oder solche Handlungen und Verstöße unterstützt oder duldet; ebenfalls, wenn das Mitglied trotz Mahnung ohne Angabe eines triftigen Grundes länger als 3 Monate nach Fälligkeit mit seiner Beitragszahlung im Rückstand ist.
In jedem Fall muss dem betroffenen Mitglied vor Beschlussfassung Gelegenheit gegeben werden, sich zu äußern.
Der Beschluß des Vorstandes ist dem Mitglied schriftlich begründet durch eingeschriebenen Brief oder gegen Empfangsbekenntnis zuzustellen.
Gegen den Beschluß kann das Mitglied innerhalb 2 Wochen nach Zustellung schriftlich Berufung an die Mitgliederversammlung beim Vorstand einlegen.
Der Vorstand hat innerhalb von 2 Monaten nach fristgemäßer Einlegung der Berufung eine Mitgliederversammlung einzuberufen, die abschließend über den Ausschluß entscheidet. Bis dahin ruhen sämtliche Rechte und Ehrenämter des ausgeschlossenen Mitglieds.
(4) entfällt
- 6 Eintrittsgebühr, Beitrag,
Beim Eintritt in den Verein ist eine Aufnahmegebühr zu entrichten. Von den aktiven Mitgliedern und Fördermitgliedern sowie den jugendlichen Mitgliedern wird ein Jahresbeitrag erhoben. Die Höhe der Beiträge und Gebühren sowie für Sonderleistungen werden von der Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes für das laufende Geschäftsjahr festgelegt.
Alle Gebühren und Beiträge sind im Voraus an den Kassier zu entrichten.
- 7 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind
(1) der Vorstand
(2) die Mitgliederversammlung
- 8 Der Vorstand
(1) Der Verein wird vom Vorstand geleitet, der sich aus folgenden Mitgliedern, die Vereinsmitglieder und voll geschäftsfähig sein müssen, zusammensetzt:
- a) dem Vorsitzenden
- b) dem stellvertretenden Vorsitzenden
- c) dem Kassier
- d) dem Schriftführer
- e) dem Jugendleiter
- f) bis zu 10 Beisitzern
(2) Der Vorstand wird von der Hauptversammlung für die Amtsdauer von 4 Jahren gewählt, und zwar nach folgendem Wahlmodus: Wahlen sind alle 2 Jahre durchzuführen, wobei jeweils die Vorstandsmitglieder a), c) und e ) sowie 5 Beisitzer und im Wechsel die Vorstandsmitglieder b) und d) sowie 5 Beisitzer für die jeweilige Amtsdauer gewählt werden.. Eine Wiederwahl ist zulässig. Die Vorstandsmitglieder bleiben bis zur Neuwahl im Amt. Eine Zusammenlegung von Vorstandsämtern ist zulässig, außer bei den Ämtern a) und c).
(3) Der Vorstand vertritt den Verein in allen Angelegenheiten nach den Beschlüssen und Weisungen der Mitgliederversammlung unter Einhaltung der Vereinssatzung.
Insbesondere hat der Vorstand folgende Aufgaben:
a)Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung
- b) Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung
- c) Ordnungsgemäße Kassen- und Buchführung
- d) Erstellung der Jahresberichte
- e) Ernennung von Ehrenmitgliedern
- f) Beschlussfassung über die Aufnahme von Mitgliedern
(4) Gesetzliche Vertreter des Vereins im Sinne von § 26 BGB sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende, wobei jeder den Verein allein vertreten kann. Im Innenverhältnis gilt, daß der stellvertretende Vorsitzende nur im Falle der Verhinderung des Vorsitzenden den Verein vertritt.
(5) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in der Vorstandssitzung, die vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden einberufen und geleitet wird. Die Einberufung erfolgt schriftlich oder mündlich, eine Einberufungsfrist von einer Woche sollte eingehalten werden.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 2 Vorstandsmitglieder, darunter der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende, anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Leiters der Vorstandssitzung.
Der Vorstand wählt aus den gewählten Beisitzern den stellvertretenden Kassier, den stellvertretenden Schriftführer sowie den stellvertretenden Jugendleiter. Diese vertreten im Verhinderungsfall die jeweiligen Amtsinhaber. Die übrigen Beisitzer können mit anderen speziellen Aufgaben betraut werden.
Über die Sitzungen des Vorstandes ist eine Niederschrift anzufertigen, die die Gegenstände der Beratung und die Beschlüsse verzeichnen muß. Sie ist vom Leiter der Vorstandssitzung sowie einem weiteren Vorstandsmitglied zu unterzeichnen.
(6) Der Vorstand kann zu seinen Sitzungen weitere Mitglieder sowie fachkundige Personen mit beratender Stimme hinzuziehen.
(7) Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner Amtsperiode aus, ist der Vorstand berechtigt, ein kommissarisches Vorstandsmitglied zu berufen. Auf diese Weise bestimmte Vorstandsmitglieder bleiben für die restliche Amtsdauer des ausgeschiedenen Vorstandsmitglieds im Amt.
- 9 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins.
(2) Die Hauptversammlung als ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich spätestens im zweiten Monat des Geschäftsjahres statt. Die Einladung erfolgt 14 Tage vorher schriftlich durch den Vorstand unter Bekanntgabe der festgesetzten Tagesordnung an die dem Verein zuletzt bekannte Mitgliedsadresse.Für Anträge der Mitglieder zur Tagesordnung besteht eine Frist von einer Woche. Die Tagesordnung der Hauptversammlung muß mindestens die folgenden Punkte enthalten:
- a) Bericht des Vorstandes
- b) Bericht des Kassiers
- c) Bericht der Rechnungsprüfer
- d) Entlastung des Vorstandes
- e) Wahlen ( bei Bedarf )
- f) Anträge
- g) Verschiedenes
(3) In der Hauptversammlung hat jedes anwesende Mitglied, natürliche Personen mit Eintritt der Volljährigkeit oder vertretene juristische Personen, eine Stimme. Stimmübertragungen sind nicht zulässig.
(4) Die Hauptversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
(5) Die Hauptversammlung entscheidet regelmäßig mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Enthaltungen gelten als ungültige Stimmen und bleiben für das Abstimmungsergebnis außer Betracht.
(6) Wahlen erfolgen regelmäßig in geheimer Abstimmung. Liegt nur eine Kandidatur vor, kann die Wahl durch offene Abstimmung erfolgen.
(7) Die Wahl eines Vorsitzenden leitet ein von der Hauptversammlung zu bestimmender Wahlleiter, weitere Wahlen leitet der neugewählte Vorsitzende.
(8) Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand bei Bedarf oder auf schriftlichen Antrag von wenigstens einem Viertel aller Vereinsmitglieder einzuberufen.
(9) Über die Mitgliederversammlung ist durch den Schriftführer oder im Falle dessen Verhinderung durch dessen Stellvertreter eine Niederschrift aufzunehmen, die die Beschlüsse im Wortlaut und die Ergebnisse von Wahlen verzeichnen muß. Sie ist vom Vorsitzenden, im Verhinderungsfall von dessen Stellvertreter, und dem Schriftführer zeitnah zu unterzeichnen.
(10) Für alle anderen Mitgliederversammlungen gelten die obigen Bestimmungen entsprechend.
- 10 Jugendgruppe
(1) Der Verein unterhält eine Jugendgruppe, die den Namen “ Trecker-Kids “ trägt und vom Jugendleiter geleitet wird. Die Jugendgruppe beschäftigt sich insbesondere mit dem Erlernen der Funktionsweise historischer Technik und alten landwirtschaftlichen, häuslichen und handwerklichen Arbeitsmethoden und der Vorführung derselben sowie dem Betrieb von Modelldampfmaschinen und ähnlichem und deren Vorführung.
(2) Mitglieder der Jugendgruppe sind alle Vereinsmitglieder vom 7. bis zum vollendeten 18. Lebensjahr.
Die Jugendgruppe soll im Übrigen soweit als möglich und rechtlich zulässig in die aktive Vereinsarbeit eingebunden werden.
(3) Die Jugendgruppe hält mindestens einmal jährlich eine Jugendversammlung ab, die vom Jugendleiter bzw. dessen Stellvertreter einberufen und geleitet wird. Hierbei wählt die Jugendgruppe aus ihrer Mitte einen Jugendsprecher sowie einen Stellvertreter, die die Anliegen der Jugendgruppe gegenüber dem Jugendleiter vertreten. Der Jugendleiter vertritt die Interessen der Vereinsjugend gegenüber dem Vorstand und nach außen. Im Vorfeld der Wahl des Jugendleiters soll der Jugendsprecher, zweckmäßigerweise in einer Vorstandssitzung, gehört werden.
Der Jugendsprecher bzw. dessen Stellvertreter hat das Recht, in der Hauptversammlung einen Bericht über die Aktivitäten der Jugendgruppe zu erstatten.
- 11 Rechnungsprüfer
(1) Der Verein hat 2 Rechnungsprüfer.
(2) Die Rechnungsprüfer werden durch die Hauptversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist zulässig.
(3) Die Rechnungsprüfer haben mindestens einmal im Jahr vor der Hauptversammlung Buchführung und Kasse zu prüfen und der Hauptversammlung Bericht zu erstatten.
(4) Die Rechnungsprüfer dürfen kein Amt im Vorstand bekleiden.
- 12 Allgemeines
Alle Mitglieder sollen es als ihre Pflicht ansehen, an den Versammlungen und Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen
- 13 Satzungsänderung und Auflösung des Vereins
(1) Zur Satzungsänderung bedarf es einer zu diesem Zweck einberufenen ordentlichen oder außerordentlichen Mitgliederversammlung. Aus der der Einladung beigefügten Tagesordnung muß eindeutig der Antrag auf Satzungsänderung und die hierüber beabsichtigte Abstimmung erkennbar sein. Zur Beschlussfassung über die Satzungsänderung ist eine Stimmenmehrheit von 3/4 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.
(2) Dasselbe gilt für die Auflösung des Vereins, wobei diese nur beschlossen werden kann, sofern auf der entsprechenden Mitgliederversammlung mindestens 2/3 sämtlicher Mitglieder anwesend sind. Ist dies nicht der Fall, muß eine nochmalige außerordentliche Mitgliederversammlung, unter Angabe des Zwecks, einberufen werden, die dann ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlußfähig ist.
- 14 Schlussbestimmung
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen an die Paulinenpflege Winnenden zur Verwendung zugunsten des Paulinenhofes oder eine gleichartige steuerbegünstigte oder mildtätige Einrichtung zur ausschließlichen Verwendung zu gemeinnützigen Zwecken.
- 15 Übergangsbestimmung
Um in Bezug auf § 8 (2) der vorliegenden Satzung einen reibungslosen Übergang zu gewährleisten, gelten folgende Übergangsbestimmungen:
(1)Die amtierenden Ausschussmitglieder werden bei Inkrafttreten dieser Satzung Mitglieder des Vorstandes als Beisitzer.
(2)Die nächsten Vorstandswahlen finden im Jahr 2006 statt. Dabei werden die Vorstandsmitglieder b) und d) sowie bis zu 5 Beisitzer gewählt. Die im Jahr 2004 gewählten Ausschussmitglieder und somit nach Ziffer (1) dieser Übergangsbestimmung amtierenden Beisitzer bleiben bis zu den Wahlen im Jahr 2008 im Amt.
(3)Die im Jahr 2003 gewählten Vorstandsmitglieder a), c), und e) sowie die als stellvertretender Kassier, als stellvertretender Schriftführer und als stellvertretender Jugendleiter gewählten Beisitzer bleiben